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AGB'S

Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Für all unsere – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten gegebenenfalls ferner nur für den jeweils bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die nachstehenden Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung als angenommen.


A. Angebot und Vertragsabschluss

1)
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätig oder die Ware ausgeliefert haben.


B. Preise

1)
Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich der Fracht und gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung ab Werk (Streckenlieferungen) werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermittelt, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben.

2) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber oder vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Die Wertstellung erfolgt auf dem Tag, auf dem der Wechsel eingelöst ist. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren gehen, wenn nicht anders vereinbart ist, zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar fällig.

3)
Kanal- und Ladestraßengebühren, Liege- und Standgelder, Zuschläge für Niedrig- und Hochwasser, Eisliegegelder u.ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers.


C. Lieferung

1)
Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlung und nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung der erforderlichen Bescheinigung und/oder Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat. Bei Lieferungen ab Werk ist die Lieferfrist ferner eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und die Ware ohne unser Verschulden oder verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2)
Unvorhergesehene, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche oder behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Betriebstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportstörungen, Behinderungen der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

3)
Bei Lieferfristen und -terminen, die wir in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich oder „fix“ bezeichnet haben, muss uns der Auftraggeber nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann Verzug auftreten. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4)
Änderungen der Lieferungen oder Leistungen behalten wir uns vor, soweit diese unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir zu Teillieferungen berechtigt, die auch gesondert in Rechnung gestellt werden können. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vereinbarten Menge sind ebenfalls zulässig.


D. Güte, Maße und Gewichte

1)
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Stahl-Eisen-Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Norm oder Stahl-Eisen-Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch.

2)
Für die Berechnung der Waren sind die auf dem Lieferschein angegebenen und gelieferten Stückzahlen bzw. Meter maßgebend. Das Gesamtgewicht der Sendung wird aus den theoretischen Einzelgewichten der Profile errechnet und dient nur als Grundlage für den Transport.


E. Abnahme, Versand und Gefahrübergang

1)
Sehen die entsprechenden Stahl-Eisen-Werkstoffblätter eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese auf dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber.

2)
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Auftraggeber auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sein denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.

3)
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen. Wird über versandfertig gemeldete Ware nicht umgehend verfügt oder kann der Versand durch unverschuldete Umstände nicht erfolgen, so sind wir berechtigt, die Ware auch im Freien zu lagern und tragen keine Verantwortung für Rost und Beschädigungen. Die Ware kann auch auf Rampe oder Kai entladen werden und gilt damit auch bei Lieferung „frei Wagon“ oder „frei Schiffbord“ als vertragsgemäß geliefert. Der Auftraggeber hat alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Haupt- und Nebenkosten zu tragen.

4)
Verpackungen, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.

5) Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist Auftraggeber verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

6) Wir ohne unser verschulden der Transport auf dem vorhergesehenen Weg in der vorhergesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7) Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.


F. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

1)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.

2) Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheit für unsere Forderungen. Auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

3) Ein Zurückbehaltungsecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4) Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel oder Schecks entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlungen leistet.


G. Eigentumsvorbehalt

1)
Alle gelieferten Ware bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Ist der Auftraggeber Kaufmann dient das vorbehaltene Eigentum bei laufender Rechnung der Sicherung unserer Saldoforderung.

2) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte alle anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlisch dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, verarbeiten, mit anderen Sachen verbinden oder vermischen (nachstehend kurz „Weiterveräußerung“). Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zu Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

4) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten und zwar gleich, ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden bzw. nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteiles an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

6) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt, - die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen; - die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir bestätigen einen Rücktritt vom Vertrage ausdrücklich schriftlich; - die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.


H. Haftung für Mängel

1)
Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, sofern der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Arbeitstagen seit Entdeckung des Mangels eine Mängelrüge schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.

3) Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche und gilt die Ware als genehmigt. Ist die zurücknehmende Ware nicht mehr im Anlieferungszustand, so ist uns der Minderwert, der eingetreten ist, in jedem Fall zu erstatten. Der Kunde ist Verpflichtet, uns ferner Gelegenheit zur Überprüfung der behaupteten Mängel in der Weise zu geben, dass in unserem Beisein Probeläufe des beanstandeten Material im Kundenwerk durchgeführt werden.. Kosten werden hierfür nicht erstattet.

4) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber zunächst nur einen Anspruch auf Nachlieferung, die wir ausschließlich durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dem Auftraggeber unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
- wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
- besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziffer IX. verlangen.

5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen als den vertraglich bestimmten Ort verbracht worden ist.

6) Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Ware an, obwohl er den mangele erkennt, so stehen ihm Ansprüche und rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei Annahme vorbehält.

7) Die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Leistung Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware, verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der mangelhaften Ware. Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist oder die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8) Bei Waren, die nicht als erstklassiges Material verkauft worden sind – z.B. sog. II-a-Material – stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.


I. Haftung auf Schadensersatz

1)
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2) Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzung und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfacher Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist jedoch die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten); in diesem Falle haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen.

3) Die Haftung ist in jedem Falle auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

4) Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.

5) Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 248 BGB). Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

J. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen

1)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel-, und Scheck-Prozesse, ist bei Kaufleuten Deggendorf. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

2) Es gilt – auch bei Rechtsgeschäften mit ausländischen Auftraggebern – ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.